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Oberster Gerichtshof: Kein Anspruch auf Gewinnentschädigung für Corona-Schließungen

Eine Klägerin berief sich – wie auch einige Rechtsexperten – auf den Wortlaut von § 36 des Krisengesetzes, der eine Ersatzpflicht des Staates für Schäden infolge von Krisenmaßnahmen vorsieht

Oberster Gerichtshof: Kein Anspruch auf Gewinnentschädigung für Corona-Schließungen
Foto: Tim Mossholder | Unsplash

Der Oberste Gerichtshof in Brünn hat ein wegweisendes Urteil zu den Corona-Schließungen gefällt. Unternehmer haben demnach keinen Anspruch auf Entschädigung für entgangene Gewinne während der pandemiebedingten Verkaufsverbote im Jahr 2020. Die Richter stellten klar, dass das Krisengesetz hierfür keine Grundlage bietet.


Der Oberste Gerichtshof der Tschechischen Republik (Nejvyšší soud) hat endgültig entschieden, dass Unternehmer keinen Anspruch auf Entschädigung für entgangene Gewinne haben, die durch die pandemiebedingten Verkaufsverbote während des Notstands im Jahr 2020 entstanden sind. Nach Ansicht der Richter begründet das Krisengesetz kein automatisches Recht auf Kompensation wirtschaftlicher Einbußen, die aus allgemeinen Anti-Epidemie-Maßnahmen resultieren.


Verhandelt wurde die Klage eines Unternehmens, das Tabakwaren und gemischte Güter verkauft und vom Innenministerium eine Entschädigung für den Zeitraum verlangte, in dem die Filiale aufgrund eines Regierungsbeschlusses geschlossen bleiben musste. Die Klägerin berief sich – wie auch einige Rechtsexperten – auf den Wortlaut von § 36 des Krisengesetzes, der eine Ersatzpflicht des Staates für Schäden infolge von Krisenmaßnahmen vorsieht.


Der Gerichtshof analysierte jedoch nicht nur den Text der Norm, sondern auch dessen Entstehungsgeschichte, Zweck und Zusammenhang mit weiteren Rechtsvorschriften. Das Gericht stellte klar, dass § 36 in erster Linie für Schäden gedacht ist, die bei der Erfüllung staatlich angeordneter Pflichten entstehen – etwa wenn Bürger Sachmittel oder Arbeitskraft bereitstellen müssen und dabei ein konkreter Schaden entsteht, der anders nicht ausgeglichen wird.


Für allgemeine, flächendeckende Einschränkungen wie die zeitweilige Schließung von Geschäften zum Schutz der öffentlichen Gesundheit gelte dies dagegen nicht. Solche wirtschaftlichen Belastungen seien nur dann ersatzfähig, wenn dies ausdrücklich im Gesetz geregelt sei – was bei den pandemiebedingten Schließungen nicht der Fall war. Eine weite Auslegung, die auch entgangene Gewinne umfassen würde, lehnt der Gerichtshof ab.


Zugleich betonte der Oberste Gerichtshof, dass ihm die harten Folgen der Maßnahmen für viele Unternehmer bewusst seien – ebenso der moralische Einwand, dass diejenigen, die „für das Allgemeinwohl Opfer bringen“, auch entschädigt werden sollten. Dennoch habe die Pandemie die gesamte Gesellschaft betroffen, und es sei nicht Aufgabe des Gerichts, im Nachhinein eine vollständige finanzielle Ausgleichsrechnung vorzunehmen.


Weder aus dem Krisengesetz noch aus anderer geltender Gesetzgebung lasse sich daher ableiten, dass der Staat für sämtliche pandemiebedingten wirtschaftlichen Schäden aufkommen müsse.


Das Urteil setzt jedoch keinen generellen Schlussstrich unter alle Covid-Verfahren. Es betrifft nicht die Haftung des Staates nach dem Pandemigesetz (Nr. 94/2021 Sb.), nicht die Entschädigung für Schäden durch Maßnahmen des Gesundheitsministeriums, die von Verwaltungsgerichten wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben wurden, und nicht andere Schadensarten als den entgangenen Gewinn durch eingeschränkte Öffnungszeiten.


Das Urteil mit dem Aktenzeichen 30 Cdo 2060/2024 wird vom 8. bis 23. Dezember 2025 auf der physischen und elektronischen Amtstafel des Obersten Gerichtshofs veröffentlicht. Anschließend wird es abgenommen und in pseudonymisierter Form dauerhaft in der öffentlich zugänglichen Datenbank unter nsoud.cz bereitgestellt.

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