Oberster Gerichtshof: Pauschale Vorratsspeicherung von Kommunikationsdaten in Tschechien verstößt gegen EU-Recht
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Gesetzliche Voraussetzungen für eine pauschale Speicherung, die gerichtlicher Kontrolle unterliegen müssten, sind in der tschechischen Regelung nicht enthalten

Die tschechische Regelung zur pauschalen Vorratsspeicherung von Daten der elektronischen Kommunikation verstößt nach Auffassung des Obersten Gerichtshofs langfristig und in besonders gravierender Weise gegen EU-Recht.
Der Oberste Gerichtshof (Nejvyšší soud) hat die Berufung der Tschechischen Republik – vertreten durch das Ministerium für Industrie und Handel – im Streit mit dem Journalisten Jan Cibulka zurückgewiesen. Damit bestätigte das Gericht, dass die tschechische Regelung zur pauschalen Speicherung von Daten der elektronischen Kommunikation („Data Retention“) langfristig und in besonders gravierender Weise gegen EU-Recht verstößt.
Die Richter des OGH stellten fest, dass die tschechische Vorschrift zur Speicherung von Verbindungs- und Standortdaten (§ 97 Abs. 3 des Gesetzes über elektronische Kommunikation) den EU-Anforderungen widerspricht. Sie zielt auf eine vorbeugende, nicht differenzierende Speicherung von Daten nahezu aller Nutzer elektronischer Kommunikation. Umfang und Art der gespeicherten Daten erlauben Rückschlüsse auf das Privatleben der Betroffenen.
Gesetzliche Voraussetzungen für eine pauschale Speicherung, die gerichtlicher Kontrolle unterliegen müssten, sind in der tschechischen Regelung nicht enthalten. Der OGH sieht darin einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht auf Privatsphäre und informationelle Selbstbestimmung. Zudem bekräftigte das Gericht, dass der Staat für materielle und immaterielle Schäden haftet, die durch fehlerhafte Umsetzung von EU-Richtlinien entstehen.
Gericht bestätigt Recht auf Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten
Im Mittelpunkt des seit Langem schwelenden Rechtsstreits stand ein Journalist des Tschechischen Rundfunks, der eine Entschuldigung für die Verletzung seiner Rechte forderte. Anlass war die fehlerhafte Umsetzung der EU-Richtlinie zum Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation, nachdem der Journalist erfolglos versucht hatte, die bei seinem Mobilfunkanbieter gespeicherten Verkehrsdaten und Standortinformationen löschen zu lassen.
Das Gericht stellte dem Kläger eine Entschuldigung „für die langanhaltende Verletzung seiner Rechte auf Schutz der Privatsphäre sowie seiner personenbezogenen Daten“ zu.
Der Senat hatte die Entscheidung bereits Ende vergangenen Jahres getroffen; das Urteil (Az. 30 Cdo 2556/2025) wurde am Donnerstag veröffentlicht und wird bis 23. Januar 2026 auf der elektronischen Amtstafel des OGH und im Gebäude des Gerichts einsehbar sein. Anschließend wird es in pseudonymisierter Form dauerhaft in der öffentlichen Datenbank des OGH abrufbar sein (www.nsoud.cz).





